Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Meldungen.

Paragraph 10, (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden.

  1. Absatz 2,Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden Beträge zu leisten.
  2. Absatz 3,Ansprüche im Sinne des Absatz 2, erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130707

Alte Dokumentnummer

N8195929471L