Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Meldungen.
§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (§ 9 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden.Paragraph 10, (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden.
(2)Absatz 2,Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden Beträge zu leisten.
(3)Absatz 3,Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.Ansprüche im Sinne des Absatz 2, erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.
Dokumentnummer
NOR12130707
Alte Dokumentnummer
N8195929471L