Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Leistungen der Gehaltskasse.
A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.
Gehalt und Entlohnung.
§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen. Paragraph 11, Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.