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§ 14

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 14, (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen worden sind.
  2. Absatz 3,Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130711

Alte Dokumentnummer

N8195929475L