Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anrechnung von Dienstzeiten.

Paragraph 15, (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

  1. Litera a
    die Zeiten, während deren sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren;
  2. Litera b
    Zeiten, während deren sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren;
  3. Litera c
    Zeiten, während deren sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund eines Mandates zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer beruflichen Interessenvertretung an der Ausübung des pharmazeutischen Berufes verhindert waren.
  1. Absatz 2,Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. Litera a
      die vor Geltung des Gehaltskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1928,, im Volldienst in einer öffentlichen oder in einer Anstaltsapotheke zurückgelegten Zeiten, für die die Gehaltsauszahlung unmittelbar oder mittelbar durch die "Allgemeine Gehaltskasse der Apotheker Österreichs" erfolgte, zuzüglich eines Fünftels ihrer tatsächlichen Dauer;
    2. Litera b
      die Militärdienstzeit als Angehöriger der österreichisch-ungarischen Armee in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und Behinderungszeiten im Sinne des Paragraph 6, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksgesundheit, StGBl. Nr. 136 aus 1919,;
    3. Litera c
      Zeiten, während deren der Dienstnehmer unter der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. März 1938
      1. Ziffer eins
        nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch Krieg gegebenen Grund oder
      2. Ziffer 2
        vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder
      3. Ziffer 3
        vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
      von der Ausübung der pharmazeutischen Berufstätigkeit
      ausgeschlossen war;
    4. Litera d
      Zeiten, während deren der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, an der Ausübung des pharmazeutischen Berufes verhindert war;
    5. Litera e
      Zeiten, während deren die Ausübung des Berufes infolge Heilbehandlung wegen einer nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anerkannten Dienstbeschädigung oder einer nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, anerkannten schweren Gesundheitsschädigung unmöglich war;
    6. Litera f
      Zeiten vor dem 1. April 1951, während deren ein Miteigentümer als pharmazeutische Fachkraft in seiner Apotheke tätig war.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130712

Alte Dokumentnummer

N8195929476L