Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 16. (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet werden:Paragraph 16, (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet werden:
Zeiten, während deren der Dienstnehmer infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war;
nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluß dieser Ausbildung nachgewiesen wird;
Zeiten
einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten;
einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel;
einer Tätigkeit als Angestellter der pharmazeutischen Berufskörperschaften und der pharmazeutischen Fachpresse;
einer Berufsausübung als beamteter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke vor dem 1. Juli 1960;
Zeiten pharmazeutischer Berufsbetätigung in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb der Republik Österreich bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren;
Zeiten, während deren der Dienstnehmer unter der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. März 1938
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder
vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
am Beginn oder in der Fortsetzung des pharmazeutischen Studiums behindert war;
Zeiten, während deren der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, am Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen Studiums behindert war.Zeiten, während deren der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, am Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen Studiums behindert war.
(2)Absatz 2,Für Anrechnungen nach Abs. 1 lit. a bis d ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder teilweise angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker zu entrichten ist, nicht übersteigen.Für Anrechnungen nach Absatz eins, Litera a bis d ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder teilweise angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker zu entrichten ist, nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12130713
Alte Dokumentnummer
N8195929477L