Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 20. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit vom Tage des Ansuchens durchzuführen.Paragraph 20, (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit vom Tage des Ansuchens durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber binnen Monatsfrist nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3,Wenn die einmalige Entrichtung des Anrechnungsbetrages eine unvertretbare Härte darstellt, kann dem Anrechnungswerber die Einbehaltung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.
Dokumentnummer
NOR12130717
Alte Dokumentnummer
N8195929481L