Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 23. (1) Kinderzulagen gebühren den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes Kind, für das ihnen oder ihren Ehegatten Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.Paragraph 23, (1) Kinderzulagen gebühren den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes Kind, für das ihnen oder ihren Ehegatten Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird.
(2)Absatz 2,Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer zur Vermeidung einer besonderen Härte für jedes zu seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden.Kommt eine Kinderzulage nach Absatz eins, nicht in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer zur Vermeidung einer besonderen Härte für jedes zu seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden.
(3)Absatz 3,Für ein Kind, welches das 19. Lebensjahr vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und solange das Kind wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat.
(4)Absatz 4,Für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und solange das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden konnte.
(5)Absatz 5,Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet, so gebührt die Kinderzulage demjenigen Dienstnehmer, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört es zum gemeinsamen Haushalt, gebührt die Kinderzulage dem in einem Volldienst stehenden Elternteil, bei Volldienst beider Elternteile demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.
(6)Absatz 6,Ob ein Kind als versorgt im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 anzusehen ist, hat sich nach den Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, über den Anspruch auf Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten. Die Haushaltszugehörigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.Ob ein Kind als versorgt im Sinne der Absatz 2, 3 und 4 anzusehen ist, hat sich nach den Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, über den Anspruch auf Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten. Die Haushaltszugehörigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
(7)Absatz 7,Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet und in einem oder mehreren Dienstverhältnissen, mit denen sie, jeder für sich, ein Volldienstausmaß nicht erreichen, können durch Zusammenrechnen der Dienstausmaße die Kinderzulagen im Ausmaß, wie es der Summe der beiden Teildienstausmaße entspricht, höchstens aber im Ausmaß für einen Volldienst zur Auszahlung gebracht werden. Ausbezahlt wird an denjenigen Elternteil, der im höheren Dienstausmaß gemeldet ist, bei gleichem Dienstausmaß demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.
Dokumentnummer
NOR12130720
Alte Dokumentnummer
N8195929484L