Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abfertigung.
§ 29. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.Paragraph 29, (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,.
(2)Absatz 2,Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 7 Abs. 5).Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (Paragraph 7, Absatz 5,).
Dokumentnummer
NOR12130726
Alte Dokumentnummer
N8195929490L