Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Mitgliedschaft.
§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber zu gliedern.Paragraph 3, (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber zu gliedern.
(2)Absatz 2,Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber vorliegen.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer der Pächter.
Dokumentnummer
NOR12130700
Alte Dokumentnummer
N8195929464L