Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitgliedschaft.

Paragraph 3, (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber zu gliedern.

  1. Absatz 2,Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber vorliegen.
  2. Absatz 3,Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer der Pächter.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130700

Alte Dokumentnummer

N8195929464L