Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Todfallsbeitrag.
§ 30. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden Monatsbezüge.Paragraph 30, (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden Monatsbezüge.
(2)Absatz 2,Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.
(3)Absatz 3,Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehelichen Nachkommen.
(4)Absatz 4,Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12130727
Alte Dokumentnummer
N8195929491L