Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Todfallsbeitrag.

Paragraph 30, (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden Monatsbezüge.

  1. Absatz 2,Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.
  2. Absatz 3,Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehelichen Nachkommen.
  3. Absatz 4,Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130727

Alte Dokumentnummer

N8195929491L