Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vorschuß.
§ 31. (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des Dienstnehmers gedeckt sind.Paragraph 31, (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des Dienstnehmers gedeckt sind.
(2)Absatz 2,Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufrechnung der durch die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse selbst entstandenen Kosten festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12130728
Alte Dokumentnummer
N8195929492L