Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorschuß.

Paragraph 31, (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des Dienstnehmers gedeckt sind.

  1. Absatz 2,Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufrechnung der durch die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse selbst entstandenen Kosten festzusetzen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130728

Alte Dokumentnummer

N8195929492L