Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Anfall und Einstellung der Bezüge.
§ 32. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.Paragraph 32, (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.
(2)Absatz 2,Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3)Absatz 3,Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulage.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die Familienzulage.
(5)Absatz 5,Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 27 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage schon ab dem Monat der Verehelichung.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 27, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage schon ab dem Monat der Verehelichung.
(6)Absatz 6,Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 27 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 27, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 1, 4, 5 und 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins, 4, 5 und 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
(8)Absatz 8,Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.
Dokumentnummer
NOR12130729
Alte Dokumentnummer
N8195929493L