Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Auszahlung.
§ 33. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.Paragraph 33, (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.
(2)Absatz 2,Die für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November gebührende Sonderzahlung bis spätestens 10. Dezember auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis fällig.
Dokumentnummer
NOR12130730
Alte Dokumentnummer
N8195929494L