Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geltendmachung der Ansprüche.
(1)Absatz eins,Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 21 Abs. 1) und über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 27 Abs. 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (Paragraph 21, Absatz eins,) und über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (Paragraph 27, Absatz 2,) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.
Dokumentnummer
NOR12130731
Alte Dokumentnummer
N8195929495L