Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
B. Zuwendungen.
§ 35. Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 49 Abs. 3) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an pharmazeutische Fachkräfte, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Paragraph 35, Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Paragraph 49, Absatz 3,) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an pharmazeutische Fachkräfte, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis, Wohlfahrtsfonds
Dokumentnummer
NOR12130732
Alte Dokumentnummer
N8195929496L