Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Verfahren.
§ 37. (1) Gegen die Bescheide gemäß den §§ 9, 21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 9 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.Paragraph 37, (1) Gegen die Bescheide gemäß den Paragraphen 9, 21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2)Absatz 2,Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 15, 16 Abs. 1 lit. b und d, 18, 19, 23 Abs. 1, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, Absatz eins, Litera b und d, 18, 19, 23 Absatz eins, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(3)Absatz 3,Eine Nichtigerklärung nach Abs. 2 reicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig erklärte Bescheid zugestellt worden ist.Eine Nichtigerklärung nach Absatz 2, reicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig erklärte Bescheid zugestellt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12130734
Alte Dokumentnummer
N8195929498L