Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Die Delegiertenversammlung.
§ 39. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.Paragraph 39, (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947,, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse. (3)Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,
die Beschlußfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
die Beschlußfassung über die Verwaltung des Unterstützungsfonds und die Dotierung seiner einzelnen Konten,
die Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse.
Dokumentnummer
NOR12130736
Alte Dokumentnummer
N8195929500L