Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

Paragraph 4, (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Paragraph 3, Absatz 3, gegeben sind.

  1. Absatz 2,Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkräfte weiterhin Mitglieder, wenn und solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse als stellensuchend geführt werden.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130701

Alte Dokumentnummer

N8195929465L