Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 3 gegeben sind.Paragraph 4, (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Paragraph 3, Absatz 3, gegeben sind.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkräfte weiterhin Mitglieder, wenn und solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse als stellensuchend geführt werden.
Dokumentnummer
NOR12130701
Alte Dokumentnummer
N8195929465L