Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 40. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 55 Abs. 2) einzuberufen.Paragraph 40, (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (Paragraph 55, Absatz 2,) einzuberufen.
(2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung ist von den Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:
wenn es vom Vorstande oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird;
wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen;
wenn es vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(3)Absatz 3,Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 5 vertreten sind.Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Absatz 5, vertreten sind.
(4)Absatz 4,Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer 14tägigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Dokumentnummer
NOR12130737
Alte Dokumentnummer
N8195929501L