Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Der Vorstand.
§ 42. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen.Paragraph 42, (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.
(3)Absatz 3,Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)Absatz 4,Dem Vorstand obliegt:
die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlußfassung über alle wichtigeren, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbereich der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
die Beschlußfassung über die Dienstordnung,
die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge,
die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
die Gewährung von Vorschüssen,
die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
die Beschlußfassung über die Art von Kundmachungen,
die Gewährung von Zuwendungen,
die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,
die Festsetzung der Gehalts(Entlohnungs)schemen, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie.
(5)Absatz 5,Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 4 lit. g, h, j und m genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Absatz 4, Litera g, h, j und m genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.
(6)Absatz 6,In der Dienstordnung (Abs. 4 lit. c) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.In der Dienstordnung (Absatz 4, Litera c,) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Gehaltsschema, Entlohnungsschema
Dokumentnummer
NOR12130739
Alte Dokumentnummer
N8195929503L