Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 43, (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obmännern einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

  1. Absatz 2,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens je drei Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
  3. Absatz 4,Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Absatz 5,Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130740

Alte Dokumentnummer

N8195929504L