Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Die Obmänner.

Paragraph 44, (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Von den Obmännern und deren Stellvertretern haben der erste Obmann und dessen Stellvertreter der Abteilung der Dienstnehmer, der zweite Obmann und dessen Stellvertreter der Abteilung der Dienstgeber anzugehören.

  1. Absatz 2,Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Absatz 3,Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen.
  3. Absatz 4,Den Obmännern obliegt:
    1. Litera a
      die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
    2. Litera b
      die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
    3. Litera c
      die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
    4. Litera d
      die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, der Bezüge und des Riskenausgleichsbeitrages,
    5. Litera e
      die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
  4. Absatz 5,Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem zweiten Obmann, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter zu.
  5. Absatz 6,Die Obmänner sind verpflichtet, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung einzuholen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130741

Alte Dokumentnummer

N8195929505L