Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Die Rechnungsprüfer.
§ 45. (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter, von denen je einer der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören hat, werden von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt.Paragraph 45, (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter, von denen je einer der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören hat, werden von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt.
(2)Absatz 2,Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.
Dokumentnummer
NOR12130742
Alte Dokumentnummer
N8195929506L