Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Die Rechnungsprüfer.

Paragraph 45, (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter, von denen je einer der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören hat, werden von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt.

  1. Absatz 2,Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.
  2. Absatz 3,Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130742

Alte Dokumentnummer

N8195929506L