Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 46. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.Paragraph 46, (1) Bei den Wahlhandlungen nach den Paragraphen 42, Absatz 2, 44, Absatz 2 und 45 Absatz 2, führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.
(3)Absatz 3,Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig, so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande vom Bundesministerium für soziale Verwaltung Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken auch für die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer.
Dokumentnummer
NOR12130743
Alte Dokumentnummer
N8195929507L