Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 46, (1) Bei den Wahlhandlungen nach den Paragraphen 42, Absatz 2, 44, Absatz 2 und 45 Absatz 2, führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

  1. Absatz 2,Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.
  2. Absatz 3,Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig, so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande vom Bundesministerium für soziale Verwaltung Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken auch für die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130743

Alte Dokumentnummer

N8195929507L