Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 47. Die Obmänner und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Verwaltung, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Paragraph 47, Die Obmänner und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Verwaltung, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Dokumentnummer
NOR12130744
Alte Dokumentnummer
N8195929508L