Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
B. Geschäftsführung.
Vermögensgebarung.
§ 48. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz bestehen muß. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.Paragraph 48, (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz bestehen muß. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.
(2)Absatz 2,Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Dokumentnummer
NOR12130757
Alte Dokumentnummer
N8195929521L