Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 49, (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.

  1. Absatz 2,Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge zuzuführen. Die Höhe des Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.
  2. Absatz 3,Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, b und c sowie allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im Paragraph 35, angeführten Aufgaben zu bestreiten.

Schlagworte

Wohlfahrtsfond

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130745

Alte Dokumentnummer

N8195929509L