Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 49. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.Paragraph 49, (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge zuzuführen. Die Höhe des Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.
(3)Absatz 3,Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, b und c sowie allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im § 35 angeführten Aufgaben zu bestreiten.Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, b und c sowie allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im Paragraph 35, angeführten Aufgaben zu bestreiten.
Schlagworte
Wohlfahrtsfond
Dokumentnummer
NOR12130745
Alte Dokumentnummer
N8195929509L