Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
V. ABSCHNITT.römisch fünf. ABSCHNITT.
Aufsicht des Bundes.
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu entnehmen ist, zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR12130751
Alte Dokumentnummer
N8195929515L