Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
01.07.1960 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.07.196031.12.2001 BGBl. Nr. 254/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 254/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 57, (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlußunfähig wird.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger Ausschuß als Beirat beizugeben ist.
  2. Absatz 3,Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen weder zum Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.
  3. Absatz 4,Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner und des Vorstandes zu führen.
  4. Absatz 5,Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130753

Alte Dokumentnummer

N8195929517L