Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 57. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlußunfähig wird.Paragraph 57, (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlußunfähig wird.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger Ausschuß als Beirat beizugeben ist.In den Fällen des Absatz eins, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger Ausschuß als Beirat beizugeben ist.
(3)Absatz 3,Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen weder zum Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner und des Vorstandes zu führen.
(5)Absatz 5,Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12130753
Alte Dokumentnummer
N8195929517L