Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 59. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die Hauptversammlung die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung zukommenden Aufgaben. Paragraph 59, Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die Hauptversammlung die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung zukommenden Aufgaben.
Dokumentnummer
NOR12130755
Alte Dokumentnummer
N8195929519L