Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitgliedsbeiträge.

Paragraph 6, (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Absatz 2, zu beschließen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:
    1. Litera a
      bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 v. H. des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges;
    2. Litera b
      bei Riskenausgleichern (Paragraph 8,) sowie bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde;
    3. Litera c
      bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten zu leisten ist; werden keine vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 v. H. dieser Umlage zu entrichten;
    4. Litera d
      bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 0,1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.
  2. Absatz 3,Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.
  3. Absatz 4,Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern (Paragraph 8,) zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130703

Alte Dokumentnummer

N8195929467L