Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Gehaltskassenumlagen.

Paragraph 7, (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jede in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellte pharmazeutische Fachkraft monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.

  1. Absatz 2,Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um 1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auf volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.
  2. Absatz 3,Für Aspiranten und Dispensanten sind die Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Absatz 2, zu berechnen.
  3. Absatz 4,Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.
  4. Absatz 5,Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130704

Alte Dokumentnummer

N8195929468L