Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Riskenausgleich.

Paragraph 8, (1) Die Nachkommen und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

  1. Absatz 2,Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
  2. Absatz 3,Für jede pharmazeutische Fachkraft, die gemäß Absatz eins, auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat, sowie für jeden der im Absatz 2, angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Absatz eins und 3 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen vertretungsberechtigten Apotheker erreichen oder überschreiten.
  4. Absatz 5,Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im Absatz 2, angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um 20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden Riskenausgleichsbeitrag.
  5. Absatz 6,Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag bei jeder Änderung der Gehaltsschemen oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130705

Alte Dokumentnummer

N8195929469L