Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197331.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und des Riskenausgleichs.

Paragraph 9, (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Absatz eins,) folgenden Monats zu stellen.
  2. Absatz 3,Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, abzuführenden Mitgliedsbeiträge, die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und den Riskenausgleichsbeitrag an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Absatz 3, fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach Paragraph 36, zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.
  4. Absatz 5,Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.
  5. Absatz 6,Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.
  6. Absatz 7,Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Absatz eins, können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (Paragraph 10, Absatz eins,) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950, Konkursverfahren

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130706

Alte Dokumentnummer

N8195929470L