Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1959Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
(1)Absatz eins,Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen sollen nicht auf Widerruf, sondern für ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt werden.
(2)Absatz 2,Beide Seiten werden einander die für die Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne Entgelt zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten werden bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener Wassernutzungen durch einen entsprechenden dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt wahren.
(4)Absatz 4,Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung eines Wasserbenutzungsrechtes werden im Sinne des Art. III behandelt.Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung eines Wasserbenutzungsrechtes werden im Sinne des Artikel römisch drei, behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130531
Alte Dokumentnummer
N8195910424I