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Art. 4

Fassungen
ab 20.07.1959 — BGBl. Nr. 224/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.07.1959 BGBl. Nr. 224/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1959,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.07.1959BGBl. Nr. 224/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel römisch vier.

  1. Absatz eins,Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen sollen nicht auf Widerruf, sondern für ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt werden.
  2. Absatz 2,Beide Seiten werden einander die für die Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne Entgelt zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Beide Seiten werden bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener Wassernutzungen durch einen entsprechenden dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt wahren.
  4. Absatz 4,Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung eines Wasserbenutzungsrechtes werden im Sinne des Artikel römisch drei, behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010292

Dokumentnummer

NOR12130531

Alte Dokumentnummer

N8195910424I