Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Anlage IIIAnlage römisch drei 1 Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung für die Stadt Sopron.
Die Republik Österreich
sichert zu, auf den österreichischen Teil des Schutzgebietes des Wasserwerkes die jeweils gültigen österreichischen Gesetze anzuwenden,
gewährt der Stadt Sopron für die Durchführung von Arbeiten im Interesse der Trinkwasserversorgung und für den Betrieb des Wasserwerkes die in den jeweiligen österreichischen Gesetzen festgelegten Begünstigungen.
2 Sicherung der Trinkwasserversorgung der Stadt Köszeg. Die Republik Österreich
gestattet die Ableitung des Wassers der am Nordhange des Geschrieben-Stein entspringenden Siebenbründelquelle über das Gebiet der Gemeinde Rattersdorf nach Köszeg,
gewährt für das Wasserwerk der Stadt Köszeg die in den jeweiligen österreichischen Gesetzen festgelegten Begünstigungen.
3. Benützung des Wassers der Kleinen Leitha zur Bewässerung des an der Grenze bei Marialiget gelegenen Gebietes.
Die Republik Österreich
sichert der Ungarischen Volksrepublik das Recht zu, Wasser aus der Kleinen Leitha für die Bewässerungen in Marialiget in den Wiesgraben auf österreichischem Gebiet überzuleiten. Sollte die Wassermenge in der Konzession, betreffend die Schleuse und den Verbindungskanal, noch nicht festgelegt sein, wird sie auf ein diesbezügliches Ansuchen des Bezugsberechtigten von der zuständigen österreichischen Behörde auf Grund des vorgeschriebenen Verfahrens bestimmt,
übernimmt die Gewähr dafür, daß der Verbindungskanal nicht zur Ableitung der Hochwässer der Kleinen Leitha in den Wiesgraben verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004260