Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 1.
Geltungsbereich des Vertrages.
Dieser Vertrag bezieht sich auf
1.Ziffer eins Grenzgewässer, das sind
Gewässerstrecken, entlang deren oder in denen die Grenze zwischen Österreich und Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren Sinne);
übertretende oder der Grenze benachbarte Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu einer Entfernung von je 6 km nach beiden Seiten.
2.Ziffer 2 Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen im Grenzbereich (Ziffer 1).
3.Ziffer 3 Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet werden.Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage römisch eins bezeichnet sind oder durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004236