Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 10.
Wasserrechtliche Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren jeweils bezieht.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.
(3)Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004245