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Art. 10

Fassungen
ab 31.07.1959 — BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute31.07.1959 BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1959BGBl. Nr. 225/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 10.

Wasserrechtliche Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren jeweils bezieht.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004245