Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 12.
Österreichisch-ungarische Gewässerkommission.
(1)Absatz eins,Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, auf die der vorliegende Vertrag Anwendung findet, wird von den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-ungarische Gewässerkommission gebildet.
(2)Absatz 2,Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission einen Ersten und einen Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen Experten beiziehen.
(3)Absatz 3,Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende und von ihr anerkannte Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004247