Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 6.
Durchführung der Arbeiten.
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet im allgemeinen selbst durch.
(2)Absatz 2,Die Durchführung von Arbeiten einschließlich umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die Kommission zu beschließen.
(3)Absatz 3,Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich nicht selbständig durchgeführt werden, beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.
Schlagworte
Regulierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40004241