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Art. 8

Fassungen
ab 31.07.1959 — BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute31.07.1959 BGBl. Nr. 225/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1959BGBl. Nr. 225/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 8.

Kostenvergütung.

  1. Absatz eins,Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen wasserbaulichen Arbeiten sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Mai eines jeden Jahres abzurechnen und bis Ende Juni des folgenden Jahres auszugleichen.
  2. Absatz 2,Die Abrechnung erfolgt derart, daß gleichwertige Arbeitsleistungen und Materialien nach Möglichkeit in natura zu verrechnen sind.
  3. Absatz 3,Wenn sich als Ergebnis der Abrechnung eine Forderung zugunsten eines Vertragsstaates ergibt, ist diese im allgemeinen in Geld zu begleichen. Der Ausgleich erfolgt auch dann in Geld, wenn eine gegenseitige Verrechnung gleichwertiger Arbeitsleistungen oder Materialien in natura nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Das Nähere hinsichtlich der Abrechnung und die Leistung von Vorschüssen bestimmt jährlich die Kommission. Sie kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.
  5. Absatz 5,Die Vergütung in Geld hat durch Überweisung im Rahmen des jeweils gültigen zwischenstaatlichen Zahlungsabkommens zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004243