Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1975 bis 11.08.2014 — BGBl. Nr. 148/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.197511.08.2014 BGBl. Nr. 148/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 148/1959

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten nicht für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung findet.
  2. Absatz 2,Es ist jedoch verboten, den im Absatz eins, bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare Aufschrift tragen:

„Vorsicht! Ätzend! Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!“ und denen keine Gebrauchsanweisung für die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken beigegeben ist.

  1. Absatz 3,Die Verwendung gläserner Großbehältnisse, die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt sind, ist untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010294

Dokumentnummer

NOR12130759

Alte Dokumentnummer

N8195931883L