Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung findet.Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten nicht für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb Essigsäure zur Zubereitung von Speisen oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung findet.
(2)Absatz 2,Es ist jedoch verboten, den im Abs. 1 bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare Aufschrift tragen:Es ist jedoch verboten, den im Absatz eins, bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen feilzuhalten oder zu verkaufen, die nicht in großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare Aufschrift tragen:
„Vorsicht! Ätzend! Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich!“ und denen keine Gebrauchsanweisung für die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken beigegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Verwendung gläserner Großbehältnisse, die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt sind, ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12130759
Alte Dokumentnummer
N8195931883L