Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Essigsäure zu Genußzwecken darf in anderen als den im § 1 beschriebenen Flaschen, die zur Abgabe von Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt sind und nach älteren Vorschriften zugelassen waren, bis zum 30. Juni 1959 feilgehalten und verkauft werden.Essigsäure zu Genußzwecken darf in anderen als den im Paragraph eins, beschriebenen Flaschen, die zur Abgabe von Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt sind und nach älteren Vorschriften zugelassen waren, bis zum 30. Juni 1959 feilgehalten und verkauft werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 1960 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 1960 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12130760
Alte Dokumentnummer
N8195931884L