Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1960Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
Typ
Vertrag - BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater
undund anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durchdurch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durchdurch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12130779
Alte Dokumentnummer
N8196010534U