Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1998 bis 25.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.199825.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
§ 101.08.199231.03.1998 BGBl. Nr. 462/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.

  1. Absatz 2,Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt für die Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter.
  2. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 sind öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes überdies Impfungen zur Vervollständigung des Impfschutzes auch bei Kindern vor dem Schuleintrittsalter, wenn sie oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden.
  3. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz werden andere öffentliche Impfaktionen nicht berührt. Sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere zur Sicherstellung eines umfassenden Impfschutzes gegen übertragbare Kinderlähmung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung auch weitere Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

Gesetzesnummer

10010298

Dokumentnummer

NOR12142322

Alte Dokumentnummer

N8199851525L