Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.04.1998
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.Paragraph eins, (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.
(2)Absatz 2,Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt für die Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter.
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 sind öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes überdies Impfungen zur Vervollständigung des Impfschutzes auch bei Kindern vor dem Schuleintrittsalter, wenn sie oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden.
(4)Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz werden andere öffentliche Impfaktionen nicht berührt. Sofern dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere zur Sicherstellung eines umfassenden Impfschutzes gegen übertragbare Kinderlähmung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung auch weitere Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes einbeziehen.
Dokumentnummer
NOR12142322
Alte Dokumentnummer
N8199851525L