Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
17.12.1960 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 244/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1117.12.196025.06.2002 BGBl. Nr. 244/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.12.1960BGBl. Nr. 244/1960

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11, (1) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 5, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die öffentliche Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.

  1. Absatz 2,Der Bund hat die Kosten des Impfstoffes zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr benötigt wird.
  2. Absatz 3,Die Länder haben den sonstigen Aufwand zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach Absatz eins, bestehende Verpflichtung der Gemeinden wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 4,Von den Fällen der Absatz 2 und 3 abgesehen, sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung vom Impfling zu tragen.

Gesetzesnummer

10010298

Dokumentnummer

NOR12130803

Alte Dokumentnummer

N8196028881L