Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die öffentliche Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.Paragraph 11, (1) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 5, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die öffentliche Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.
(2)Absatz 2,Der Bund hat die Kosten des Impfstoffes zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr benötigt wird.
(3)Absatz 3,Die Länder haben den sonstigen Aufwand zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach Abs. 1 bestehende Verpflichtung der Gemeinden wird hiedurch nicht berührt.Die Länder haben den sonstigen Aufwand zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach Absatz eins, bestehende Verpflichtung der Gemeinden wird hiedurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Von den Fällen der Abs. 2 und 3 abgesehen, sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung vom Impfling zu tragen.Von den Fällen der Absatz 2 und 3 abgesehen, sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung vom Impfling zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12130803
Alte Dokumentnummer
N8196028881L