Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1988
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2a. (1) Ist der Impfling minderjährig, so wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte, so genügt die Meldung durch einen von ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter bedarf. Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.Paragraph 2 a, (1) Ist der Impfling minderjährig, so wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte, so genügt die Meldung durch einen von ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter bedarf. Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.
(2)Absatz 2,Ist dem Impfling ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis auch die Meldung des Impflings zur Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung, so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.Ist dem Impfling ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis auch die Meldung des Impflings zur Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung, so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.
(3)Absatz 3,Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, für den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß Abs. 2 bestellt worden ist, so hat die Impfung zu unterbleiben.Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, für den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß Absatz 2, bestellt worden ist, so hat die Impfung zu unterbleiben.
Dokumentnummer
NOR12130794
Alte Dokumentnummer
N8196028872L