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§ 2a

Fassungen
01.05.1988 bis 25.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a01.05.198825.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2 a, (1) Ist der Impfling minderjährig, so wird die Meldung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Hat der Impfling mehrere Sorgeberechtigte, so genügt die Meldung durch einen von ihnen, ohne daß es der vorherigen Verständigung oder Anhörung anderer Sorgeberechtigter bedarf. Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.

  1. Absatz 2,Ist dem Impfling ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis auch die Meldung des Impflings zur Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung, so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben. Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung.
  2. Absatz 3,Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, für den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung der Impfung zu erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß Absatz 2, bestellt worden ist, so hat die Impfung zu unterbleiben.

Gesetzesnummer

10010298

Dokumentnummer

NOR12130794

Alte Dokumentnummer

N8196028872L