Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.05.1988
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen sind die Amtsärzte heranzuziehen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls Impfärzte aus dem Kreis der sonstigen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen. Paragraph 4, Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen sind die Amtsärzte heranzuziehen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls Impfärzte aus dem Kreis der sonstigen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12130796
Alte Dokumentnummer
N8196028874L