Kurztitel
Pflanzenschutz – Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1960Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 2.
Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:
In der Republik Österreich:
für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;
für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß-Straße und Radkersburg;
für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen für die Zivilluftfahrt.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:
für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;
für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;
für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt Beograd, Zagreb und Skoplje.
Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.