Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutz – Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1960Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:
durchdurch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durchdurch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durchdurch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12130769
Alte Dokumentnummer
N8196010461I